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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden folgende Steuererleichterungen insbesondere für Arbeitnehmer verabschiedet:
Die Veräußerung vermieteter Immobilien löst im Regelfall eine Einkommensteuerpflicht aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt und ein entsprechender Veräußerungsgewinn angefallen ist. Strittig ist, ob der Wert der Einrichtungsgegenstände im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung aus dem Veräußerungserlös herausgerechnet werden kann. Das Finanzgericht Münster hat dies nun für den Verkauf des Inventars von Ferienwohnungen bejaht: Laut Finanzgericht fällt die Wohnungseinrichtung unter Gegenstände des täglichen Gebrauchs und daher wird nur die Veräußerung der Wohnung als steuerpflichtig angesehen.
Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs sind steuerfrei. Dasselbe gilt auch für zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Das Bundesfinanzministerium ist nun näher auf die bis 31.12.2030 befristete Steuerbefreiung und weitere Steuervergünstigungen eingegangen: Arbeitnehmer können sich Auslagen für selbst getragenen Strom vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei erstatten lassen. Nicht begünstigt sind das Aufladen bei einer betriebsfremden Einrichtung, wie zum Beispiel einer Tankstelle, und das Aufladen in der privaten Garage.
Unternehmerinnen und Unternehmer haben verschiedene Möglichkeiten zur Gewinnminimierung. So zum Beispiel
Unternehmer aus dem Bekleidungshandel sollten außerdem an die Ladenhüterbewertung denken. Wir beraten Sie gerne!
Im Rahmen des zweiten Familienentlastungsgesetzes sollen Familien gestärkt und die kalte Progression teilweise ausgeglichen werden. Folgende Gelder und Freibeträge sind vorgesehen:
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz zwischen
Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" werden Unternehmer und insbesondere Gastronomiebetriebe wie folgt unterstützt:
Während der Corona-Krise wurde für viele Arbeitnehmer das zu Hause zum neuen Arbeitsplatz. Wie ist es hier um die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bestellt?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, können im Jahr maximal 1.250 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ein Vollabzug aller Kosten ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ob eine durch die Corona-Krise hervorgerufene vorübergehende unfreiwillige Homeoffice-Tätigkeit dazu führt, ist fallweise zu prüfen. In jedem Fall ist aber für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zu Hause arbeiten muss, ein Werbungskostenabzug von bis zu 1.250 Euro möglich – dies gilt auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers.
Unternehmern und Freiberuflern entstehen durch die Corona-Krise nicht selten zusätzliche Kosten für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften. So müssen beispielsweise Räumlichkeiten durch Plexiglasscheiben getrennt werden oder es müssen Schutzscheiben im Kassenbereich oder an Informationsschaltern installiert werden.
Wie sind diese Aufwendungen steuerlich zu behandeln?
Von der Corona-Krise sind so gut wie alle Branchen betroffen. Die Finanzbehörden wollen daher Unternehmern und Freiberuflern bei Liquiditätsproblemen helfen.
Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrrades gilt nach wie vor folgender Ansatz der Bemessungsgrundlage: 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Umsatzsteuer und auf volle 100,00 Euro abgerundet.
Zu Jahresbeginn hat das Bundesfinanzministerium einen neuen gleichlautenden Ländererlass für die Halbe- und Viertel-Bemessungsgrundlage von Mitarbeiterfahrrädern veröffentlicht:
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden.
Gegen diese Regelung hatte es zwar in der Vergangenheit mehrfach Klagen gegeben, laut Bundesverfassungsgericht ist die derzeitige Regelung aber verfassungskonform.